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Die Qualifikation in der Kategorie OG 11
Die Vorschriften des Italienischen Präsidialerlasses Nr. 207/2010 definiert, dass die Kategorie “OG11: - TECHNISCHE ANLAGEN: Diese Leistungen betreffen innerhalb der Grenzen laut Art. 79 Abs. 16 die Lieferung, die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung einer Gesamtheit von untereinander koordinierten und funktional zusammenhängenden technischen Anlagen, die nicht getrennt ausführbar sind, laut den Kategorien von besonderen Bauleistungen, die mit dem Akronym OS 3, OS 28 und OS 30 gekennzeichnet sind.“
Damit eine Arbeit in die Kategorie OG11 eingeordnet werden kann, muss sie sich aus den drei in der Liste genannten Kategorien spezialisierter Arbeiten zusammensetzen, und diese spezialisierten Arbeiten müssen im Verhältnis zum Gesamtumfang der Arbeit einen Mindestanteil ausmachen.
- Für die Kategorie OS3 ist eine Mindestinzidenz von 10% und für die Kategorien OS28 und OS30 von jeweils 25% vorgesehen.
- Zertifikate für die Bauausführung mit diesen Merkmalen müssen den Gesamtbetrag der ausgeführten Arbeiten in der oben genannten allgemeinen Kategorie sowie die Aufteilung dieses Betrags auf die einzelnen Fachkategorien angeben.
- Es ist nicht zulässig, zur Erlangung der Qualifikation in der Kategorie OG11 Zertifikate von Bauausführungen zu verwenden, die ausschließlich in den einzelnen Fachkategorien OS3, OS28 und OS30 ausgeführt wurden.
Vorwiegende Arbeiten
In Bezug auf vorwiegende Arbeiten muss das Unternehmen also nachweisen, dass es eine Arbeit in OS3 in Höhe von 40% von 40% der geforderten Einstufung OG11 und eine Arbeit in OS28 bzw. OS30 in Höhe von 40% bzw. 70% derselben Einstufung ausgeführt hat, oder 2 Arbeiten in Höhe von 55% der geforderten Prozentsätze für jede der Fachkategorien (40% bzw. 70%), oder 3 Arbeiten in Höhe von 65% derselben Prozentsätze.
Ein Unternehmen, das in der Kategorie OG 11 qualifiziert ist, kann Arbeiten in jeder der Kategorien OS3, OS28 und OS30 für die entsprechende Klassifizierung durchführen.
Mit dem Italienischen Ministerialerlass 248/2016 wurde die Kategorie OG11 zu einer Superspezialkategorie (SIOSS): Sie kann nicht Gegenstand von Unteraufträgen gemäß Art. 89 des Gesetzesdekrets Nr. 50/2016 sein und muss notwendigerweise für die Zwecke der Ausführung in Besitz genommen werden (nicht vollständig untervergabefähig).