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Zertifikation der Qualität

Die SOAs haben die Aufgabe, das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems in den für die Ausführung öffentlicher Arbeiten qualifizierten Unternehmen zu bescheinigen, das der europäischen Norm UNI EN ISO 9001 und den geltenden nationalen Vorschriften entspricht und von gemäß der europäischen Norm UNI CEI EN 17020 akkreditierten Unternehmen ausgestellt wurde; diese Zertifizierung muss den Vorschriften des SINCERT-Dokuments RT-05 für den Sektor EA 28 entsprechen. Gemäß Art. 63 Abs. 1 des Präsidialerlasses 207/2010 ist eine solche Zertifizierung für Bescheinigungsklassen höher als II obligatorisch.

Der Inhalt der Qualitätszertifikate

Die Aufsichtsbehörde für öffentliche Arbeiten hat mit Beschluss Nr. 11 vom 14. Mai 2003 festgelegt, dass:
  • Die Qualitätszertifizierung, die von einer von ACCREDIA akkreditierten Stelle im Sektor EA 28 ausgestellt wird, muss zwingend in Übereinstimmung mit den Vorschriften des SINCERT-Dokuments RT-05 (Rev. 05 vom 13. Mai 2002 und nachfolgende) mit der Formulierung „Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001, bewertet nach den Vorschriften des SINCERT-Dokuments RT-05“ oder anderen gleichwertigen Formulierungen oder Lösungen, sowie mit der folgenden Formulierung ausgestellt werden: „Diese Zertifizierung bezieht sich auf die Managementaspekte des Unternehmens als Ganzes und kann zum Zweck der Qualifikation von Bauunternehmen verwendet werden […]“;
  • Vereinbarung/Vertrag mit der akkreditierten Stelle oder von der Akkreditierungsstelle, die nicht ACCREDIA ist, oder sogar direkt von ACCREDIA im Rahmen einer Absichtserklärung zwischen ACCREDIA und der Akkreditierungsstelle.

Konventionelle Erhöhung des Bonus

Die Qualitätszertifizierung ermöglicht es, während der Durchführung der Bescheinigung und unter Einhaltung einiger zusätzlicher Anforderungen, den Bonusmechanismus der konventionellen Bonuserhöhung (Art. 80 Präsidialerlass 207/2010) und während der Ausschreibung die folgenden Vorteile zu erhalten:
  • 50% Ermäßigung der „vorläufigen“ Kaution und der Bürgschaft im Falle der Erteilung des Zuschlags;
  • Eine höhere Bewertung bei der Auftragsvergabe nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots.

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