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SOA-Anforderungen für den Erhalt der Bescheinigung

Anforderungen allgemeiner Art

Es handelt sich um die in Art. 78 des Präsidialerlasses Nr. 207 vom 05. Oktober 2010, geändert durch Art. 80 des Gesetzesdekrets Nr. 50 vom 18. April 2016, in seiner geänderten und ergänzten Fassung, festgelegten Anforderungen, die im Folgenden beispielhaft aufgeführt sind:

  • Eintragung im Unternehmensverzeichnis und Nichtvorliegen von Konkursverfahren (Konkurs, außergerichtlicher Vergleich usw.).
  • Rechtmäßigkeit und Nichtvorliegen von schweren Verletzungen bei der Ausführung der Unternehmenstätigkeit (Nichtbestehen schwere Fehler bei der Ausführung öffentlicher Leistungen, Nichtvorliegen von steuerlichen Unregelmäßigkeiten, von falschen Erklärungen, von schwerwiegenden Verstößen von Sicherheitsnormen, Nichtvorliegen von untersagenden Sanktionen usw.).
  • Nichtbestehen falscher Erklärungen mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  • Rechtmäßigkeit im Sinne der Vorschriften zur Regelung des Rechts auf Arbeit von Menschen mit Behinderungen.
  • Rechtmäßigkeit der DURC (Sammelbescheinigung der ordnungsgemäßen Beitragslage).
  • Fehlen von Verurteilungen und Ablehnungsmaßnahmen gegen die in Art. 80 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 50 vom 18. April 2016 aufgeführten Akteure.

Besondere Anforderungen
wirtschaftlicher und finanzieller Art

Die in Art. 79 des Präsidialerlasses Nr. 207/2010 geforderte angemessene technische Eignung wird vom Unternehmen durch den Nachweis erfüllt:

  • Positives Eigenkapital in Bezug auf die letzte hinterlegte Bilanz (nur für bilanzierungspflichtige Unternehmen);
  • Geeignete Bankreferenzen.
  • In den letzten fünfzehn Jahren der Geschäftstätigkeit einen Umsatz an Bauleistungen erzielt zu haben, der mindestens 100 % der Beträge der geforderten Qualifikationen entspricht;
  • in den letzten fünfzehn Jahren der Geschäftstätigkeit Kosten für Arbeitnehmer in Höhe von mindestens 15% des Umsatzes an Bauleistungen, davon mindestens 40% für Arbeiter, oder in den letzten fünfzehn Jahren der Tätigkeit Kosten für Arbeitnehmer in Höhe von mindestens 10% des Umsatzes an Bauleistungen, davon mindestens 80% für technisches Personal mit Universitätsabschluss oder -diplom, getragen zu haben;
  • in den letzten fünfzehn Jahren der Geschäftstätigkeit Kosten für technische Ausrüstungen in Höhe von mindestens 2% des Umsatzes an Bauleistungen getragen zu haben, wovon mindestens 40% auf eigene Ausrüstung entfielen.

Besondere Anforderungen technischer Art

Die in Art. 79 des Präsidialerlasses Nr. 207/2010 geforderte angemessene technische Eignung wird vom Unternehmen durch den Nachweis erfüllt:

  • Angemessene Technische Leitung,
  • In den letzten fünfzehn Jahren der Geschäftstätigkeit und für jede einzelne Kategorie, die Gegenstand der Bescheinigung ist, ein Arbeitsvolumen in Höhe von mindestens 90% der geforderten Einstufung ausgeführt zu haben;
  • In den letzten fünfzehn Jahren der Geschäftstätigkeit und für jede einzelne Kategorie, die Gegenstand der Bescheinigung ist, mindestens ein einziges Bauvorhaben in Höhe von mindestens 40% des Betrags der geforderten Qualifikation ausgeführt haben oder: mindestens zwei Bauvorhaben in Höhe von mindestens 55% des Betrags der geforderten Qualifikation und mindestens drei Bauvorhaben in Höhe von mindestens 65% des Betrags der erforderlichen Qualifikation.

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