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Die Rolle des Technischen Leiters SOA
Die Technische Leitung ist die Stelle, die für die technischen und organisatorischen Aufgaben zuständig ist, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind. Die Technische Leitung kann von einer einzigen Person übernommen werden, die möglicherweise mit dem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens identisch ist, oder von mehreren Personen.
Eine angemessene Technische Leitung ist eine der besonderen technischen Anforderungen des Art. 79, Abs. 5, Buchst. a) des Präsidialerlasses 207/10, die gemäß den in Art. 87 des Präsidialerlasses 207/10 genannten Kriterien nachgewiesen werden müssen.
1) Allgemeine Anforderungen an den Technischen Leiter
Die Aufsichtsbehörde für öffentliche Arbeiten hat in ihrem Beschluss Nr. 11 vom 14. Mai 2003 Folgendes festgelegt:
- Italienische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen Staates, der zur Europäischen Union gehört;
- keine Anhängigkeit eines Verfahrens gemäß Art. 6 und Art. 67 des Gesetzdekretes 159/11 (Antimafia-Gesetzbuch);
- kein Erlass von rechtskräftigen Urteilen oder Urteilen zur Anwendung der Strafe auf Antrag gemäß Art. 444 des Strafgesetzbuches hinsichtlich schwerer gegen den Staat oder die Gemeinschaft ausgeübter Verbrechen, die die Berufsmoral beeinträchtigen.
2) Professionelle Anforderungen
Art. 87 des Präsidialerlasses 207/10 regelt die Titel, die die Subjekte, die mit der Aufgabe des Technischen Leiters betraut sind, erlangt haben müssen. Nachstehend folgt diesbezüglich eine kurze Zusammenfassung:
Für alle Kategorien außer den Kategorien OG2, OS2-A, OS2-B und OS25
- Universitätsabschluss in Ingenieur- oder Architekturwissenschaften oder gleichwertig;
- Hochschulabschluss in Ingenieur- oder Architekturwissenschaften oder gleichwertig;
- Diplom als Vermessungsingenieur, Industriebau-Vermessungsingenieur oder gleichwertige technische Qualifikation;
- berufliche Anforderung, die sich aus der im Bausektor erworbenen Erfahrung als Bauleiter oder als Verantwortlicher für die Durchführung der Arbeiten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ergibt und die durch entsprechende Bescheinigungen über die Ausführung der Arbeiten, die diese Bedingung bestätigen, nachzuweisen ist.
- Universitätsabschluss in Ingenieur– oder Architekturwissenschaften oder gleichwertig;
- Hochschulabschluss in Ingenieur– oder Architekturwissenschaften oder gleichwertig;
- Diplom als Vermessungsingenieur oder Industriebau-Vermessungsingenieur.
3) Beziehung mit dem Unternehmen
Falls der Technische Leiter eine andere Person als der Eigentümer des Unternehmens, der gesetzliche Vertreter, der Geschäftsführer und der Gesellschafter ist, muss er ein Angestellter des Unternehmens selbst oder im Besitz eines ordnungsgemäß registrierten beruflichen Arbeitsvertrags sein.
4) Eindeutigkeit der Beauftragung
Die zum Technischen Leiter ernannten Personen dürfen kein gleichrangiges Amt im Auftrag anderer qualifizierter Unternehmen bekleiden.
5) Technischer Leiter im Zusammenhang mit der Zertifizierung (Art.79, Abs. 14, Präsidialerlass 207/ 10)
Zur Erlangung der Qualifikation bis zur Einstufung III des Bewertungsbereichs können die Anforderungen an die Ausführung der Arbeiten nach Art. 79 Abs. 5 Buchst. b) und c) vom Unternehmen durch die Arbeiten nachgewiesen werden, die es anderen Unternehmen übertragen hat, für deren Durchführung einer seiner Technischen Leiter verantwortlich war.
Diese Berechtigung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die benannten Subjekte die Funktionen des Technischen Leiters im Namen von Unternehmen ausgeübt haben, die bereits im Nationalen Herstellerregister eingetragen oder gemäß Präsidialerlass 34/00 oder auch Präsidialerlass 207/10 qualifiziert sind, und zwar für einen Gesamtzeitraum von nicht weniger als fünf Jahren, davon mindestens drei aufeinander folgende Jahre im selben Unternehmen. Die Erfüllung der betreffenden Funktionen wird durch die Vorlage der Bescheinigungen über die Eintragung in das Register oder durch die Bescheinigung und die Nachweise über die Ausführung der Arbeiten, für die einer der Technischen Leiter verantwortlich war, nachgewiesen.
Die Bewertung der Arbeiten erfolgt durch eine Reduzierung des Gesamtbetrags der Arbeiten auf ein Zehntel und bis zu einem Höchstbetrag von 2.500.000 €. Ein Technischer Leiter kann die Anforderungen von Art. 79 Abs. 5 Buchst. b) und c) nicht nachweisen, wenn seit einer früheren Nachweisführung sechs Jahre verstrichen sind; zu diesem Zweck muss eine besondere Erklärung vorgelegt werden.