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Stabiles Konsortium und Netzwerk von Unternehmen

Aus regulatorischer Sicht ist das Stabile Konsortium unter den Wirtschaftsteilnehmern in Art. 45, Abs. 2, Buchst. c des Gesetzesdekrets 50/2016 aufgeführt (Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe). Es handelt sich um "einen Zusammenschluss von mindestens drei Konsortiumsmitgliedern, die durch einen Beschluss ihrer jeweiligen Beratungsorgane vereinbart haben, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gemeinsam im Bereich der öffentlichen Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge tätig zu werden und zu diesem Zweck eine gemeinsame Unternehmensstruktur zu schaffen".

Der Zweck dieser Einrichtung ist eindeutig wettbewerbsfördernd, da sie den Zusammenschluss von, auch kleinen, Wirtschaftsteilnehmern erleichtert, um ihnen die Teilnahme an öffentlichen Verfahren zu ermöglichen, deren Teilnahmevoraussetzungen es ihnen aufgrund der Bedeutung des Auftrags nicht erlauben, als Einzelne teilzunehmen. Die Einstufung von Stabilen Konsortien wird übergangsweise durch Art. 36, Abs. 7 des Gesetzesdekrets Nr. 163/2006 geregelt: Obwohl aufgehoben, hat die ANAC in einer Bekanntmachung vom 31.05.2016 auf die übergangsweise Anwendung dieses Artikels hingewiesen, da das Gesetzesdekret Nr. 50/2016 keine Angaben für die Einstufung dieser Art von Wirtschaftsteilnehmern vorsieht.
Das Stabile Konsortium qualifiziert sich also auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedern des Konsortiums erlangten Bescheinigungen: Die Qualifikation wird in Bezug auf eine bestimmte Kategorie allgemeiner oder spezieller Arbeiten für die Klassifizierung erworben, die der Summe der Bescheinigungen der Mitglieder des Konsortiums entspricht. Um sich für die Einstufung in unbegrenzter Höhe (VIII) zu qualifizieren, ist es in jedem Fall erforderlich, dass mindestens ein Mitglied des Konsortiums diese Qualifikation bereits besitzt, oder dass es unter den Mitgliedern des Konsortiums mindestens eines mit der Einstufung VII und mindestens zwei mit der Einstufung V oder höher gibt, oder dass es unter den Mitgliedern des Konsortiums mindestens drei mit der Einstufung VI gibt. Für die Qualifikation für Planungs- und Bauleistungen [omissis] ist es in jedem Fall ausreichend, dass die entsprechenden Anforderungen bei mindestens einem der Konsortiumsmitglieder vorhanden sind. Falls die Summe der Klassifizierungen der Mitglieder des Konsortiums nicht mit einer der in der Verordnung genannten Klassifizierungen übereinstimmt, wird die Qualifikation in der Klassifizierung erworben, die unmittelbar unter oder über der Summe der Klassifizierungen der Mitglieder des Konsortiums liegt, je nachdem, ob diese Summe unter, über oder gleich der Hälfte des Abstands zwischen den beiden Klassifizierungen ist.
Um die Voraussetzungen zu erfüllen, muss das Konsortium nachweisen, dass es über eigene allgemeine Anforderungen (Art. 80 des Kodex) und einen eigenen Technischen Leiter verfügt. Die Gültigkeitsdauer der SOA-Bescheinigung des Stabilen Konsortiums ist ähnlich wie die der Bescheinigungen anderer Wirtschaftsteilnehmer, d.h. fünf Jahre, vorbehaltlich des Nachweises, dass die Anforderungen innerhalb des dritten Jahres erfüllt werden. In der SOA-Bescheinigung wird auch das vorläufige Ablaufdatum angegeben, das sich nach dem Ablauf der SOA-Bescheinigungen der einzelnen Konsortiumsmitglieder richtet. Ein Unternehmen kann nur an einem Stabilen Konsortium teilnehmen.   Im Hinblick auf die Teilnahme an einem Konsortium von Unternehmen, die in fester Verbindung mit anderen Konsortiumsmitgliedern zertifiziert sind, kann die Qualifikationsanforderung von dem Konsortium nur einmal in Anspruch genommen werden.
Wie das Unternehmensnetz zertifiziert wird Für die Zwecke der Einstufung als SOA sind die Zusammenschlüsse von Unternehmen, die Mitglieder des in Art. 45 Abs. 2 Buchst. f) des Kodex genannten Netzvertrags sind, ständigen Konsortien im Sinne von Art. 48 Abs. 14 desselben Kodex gleichgestellt.

Das Stabile Konsortium im Vergabeverfahren

Für die Teilnahme an Vergabeverfahren kann die Bietergemeinschaft ein Mitglied der Bietergemeinschaft angeben, dem sie im Falle der Zuschlagserteilung die Arbeiten überträgt, unbeschadet ihrer gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem Auftraggeber; in diesem Fall können nicht angegebene Mitglieder der Bietergemeinschaft an demselben Angebot teilnehmen. Andererseits kann das Konsortium an Vergabeverfahren teilnehmen, ohne einen Konsortiumspartner angeben zu müssen: In letzterem Fall dürfen die Konsortiumspartner nicht an demselben Vergabeverfahren teilnehmen.

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